Kurz gesagt
Beim Autokauf brauchen Sie vor der Zulassung eine eVB-Nummer von dem Versicherer, bei dem Sie das Fahrzeug versichern möchten. Kaufen Sie einen Gebrauchtwagen, der noch zugelassen ist, geht der Vertrag des Verkäufers nach § 95 VVG zunächst auf Sie über; Sie können ihn innerhalb eines Monats kündigen. Beim Verkauf behalten Sie Ihre SF-Klasse und können sie auf Ihr nächstes Auto übertragen, bei einer Abmeldung ruht oder endet der Vertrag je nach Versicherungsbedingungen.
- Ohne eVB-Nummer keine Zulassung oder Ummeldung
- Gebrauchtwagen mit laufender Versicherung: Vertrag geht auf den Käufer über (§ 95 VVG)
- Käufer kann den übernommenen Vertrag innerhalb 1 Monat kündigen (§ 96 VVG)
- Die SF-Klasse bleibt beim Verkäufer und gilt für sein nächstes Fahrzeug
- Verkauf unverzüglich dem Versicherer melden (§ 97 VVG)
Inhalt (7 Abschnitte)
Ein Autokauf oder -verkauf bringt neben Papierkram auch Fragen zur Kfz-Versicherung mit sich: Wer zahlt ab wann? Was passiert mit dem bestehenden Vertrag? Und wohin wandert die Schadenfreiheitsklasse? Dieser Ratgeber zu Autokauf und Ummeldung zeigt Schritt für Schritt, wie Sie die Versicherung beim Kauf, Verkauf, Fahrzeugwechsel und bei der Abmeldung richtig regeln (Stand: Oktober 2026).
Welche Versicherung brauchen Sie beim Autokauf?
Beim Autokauf brauchen Sie mindestens eine Kfz-Haftpflichtversicherung, bevor Sie das Fahrzeug zulassen oder ummelden. Den Nachweis erbringen Sie mit der eVB-Nummer.
Die eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung) ist ein siebenstelliger Code, mit dem der Versicherer der Zulassungsstelle bestätigt, dass für das Fahrzeug Haftpflichtschutz besteht. Ohne sie lässt die Zulassungsstelle kein Fahrzeug zu. Sie erhalten die Nummer meist kostenlos und sofort beim gewünschten Versicherer; mehr dazu im Ratgeber eVB-Nummer.
Die Kfz-Haftpflicht ist nach dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) vorgeschrieben. Die Mindestdeckungssummen betragen 7,5 Mio. Euro für Personenschäden, 1,3 Mio. Euro für Sachschäden und 50.000 Euro für reine Vermögensschäden. Teilkasko und Vollkasko sind freiwillig – bei finanzierten oder geleasten Fahrzeugen verlangt der Geldgeber aber meist eine Vollkasko. Hinweise dazu stehen im Ratgeber Leasing, Finanzierung und GAP.
| Situation | Was Sie brauchen | Wann der Vertrag beginnt |
|---|---|---|
| Neuwagen | eVB-Nummer des gewählten Versicherers | mit der Zulassung |
| Gebrauchtwagen, abgemeldet | eVB-Nummer des gewählten Versicherers | mit der Zulassung |
| Gebrauchtwagen, noch zugelassen | eVB-Nummer für die Ummeldung; bis dahin gilt ggf. der übergegangene Vertrag | mit der Ummeldung (neuer Vertrag) |
| Überführung mit Kurzzeitkennzeichen | eigene eVB-Nummer für das Kurzzeitkennzeichen | mit Ausgabe des Kurzzeitkennzeichens |
Beim Neuwagenkauf übernimmt häufig der Händler die Zulassung. Auch dann brauchen Sie Ihre eigene eVB-Nummer, die Sie dem Händler vorab mitteilen. Lassen Sie sich nicht drängen, eine Versicherung über den Händler abzuschließen, wenn Sie vorher nicht verglichen haben – Sie sind in der Wahl des Versicherers frei. Denken Sie außerdem daran, dass der Versicherer Ihr neues Fahrzeug anhand der Typschlüsselnummer einer Typklasse zuordnet; ein anderes Modell kann deutlich anders eingestuft sein als Ihr bisheriges Auto.
Tipp Vergleichen Sie die Tarife, bevor Sie die eVB-Nummer anfordern. Die Nummer bindet Sie an den Versicherer, der sie ausgestellt hat. Im Tarifrechner sehen Sie schon vor dem Kauf, was ein bestimmtes Modell ungefähr kostet.
Was passiert beim Kauf eines zugelassenen Gebrauchtwagens?
Kaufen Sie einen Gebrauchtwagen, der noch zugelassen und versichert ist, geht der Versicherungsvertrag des Verkäufers mit dem Eigentumsübergang automatisch auf Sie über. Das regelt § 95 VVG.
Für Sie als Käufer bedeutet das:
- Versicherungsschutz besteht weiter. Auch zwischen Übergabe und Ummeldung ist das Fahrzeug haftpflichtversichert.
- Sie können kündigen. Nach § 96 Abs. 2 VVG dürfen Sie den übernommenen Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Wussten Sie nichts von der Versicherung, beginnt die Frist erst mit Kenntnis.
- Der Versicherer kann kündigen. Er darf Ihnen mit einer Frist von einem Monat kündigen, und zwar innerhalb eines Monats, nachdem er vom Verkauf erfahren hat (§ 96 Abs. 1 VVG).
- Beitrag: Für den Beitrag des laufenden Versicherungsjahres haften Verkäufer und Käufer zunächst gemeinsam (§ 95 Abs. 2 VVG). Kündigt der Käufer, bleibt allein der Verkäufer zur Zahlung verpflichtet (§ 96 Abs. 3 VVG).
- Keine SF-Klasse vom Verkäufer. Die schadenfreien Jahre sind an die Person gebunden. Nach den Bedingungen vieler Versicherer wird der Beitrag nach den Merkmalen des Käufers neu berechnet.
In der Praxis lassen die meisten Käufer das Fahrzeug zügig mit eigener eVB-Nummer bei ihrem Wunschversicherer ummelden. Mit der Ummeldung beginnt der neue Vertrag, und der übergegangene Vertrag endet. Zur Ummeldung sind Sie ohnehin verpflichtet: Nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) muss der Erwerber die Zulassung unverzüglich auf sich beantragen.
Achtung Halten Sie im Kaufvertrag Datum und Uhrzeit der Übergabe fest. Davon hängt ab, wer für einen Schaden kurz nach dem Kauf zuständig ist und ab wann die Fristen nach § 96 VVG laufen.
Was müssen Sie beim Autoverkauf beachten?
Beim Verkauf müssen Sie den Versicherer unverzüglich informieren und den Käufer dem Zulassungsamt melden. Ihre Schadenfreiheitsklasse bleibt bei Ihnen.
- Kaufvertrag schriftlich abschließen. Mit Datum, Uhrzeit, Kilometerstand, Fahrzeug-Identifizierungsnummer und den Daten des Käufers.
- Verkauf dem Versicherer anzeigen. § 97 VVG verlangt eine unverzügliche Anzeige. Schicken Sie am besten eine Kopie des Kaufvertrags. Versäumen Sie die Anzeige, kann der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen leistungsfrei werden.
- Verkauf der Zulassungsstelle melden. Nach der FZV muss der Veräußerer Namen und Anschrift des Erwerbers unverzüglich mitteilen.
- Ummeldung oder Abmeldung im Blick behalten. Bis der Käufer umgemeldet hat, können Steuer- und Beitragsbescheide noch an Sie gehen. Wer sicher gehen will, meldet das Fahrzeug vor der Übergabe selbst ab.
- SF-Klasse sichern. Ihre schadenfreien Jahre können Sie auf ein neues Fahrzeug übertragen. Wenn Sie kein neues Auto anschaffen, bleibt der Schadenverlauf beim Versicherer gespeichert.
Tipp Wenn Sie das Auto vor dem Verkauf abmelden, endet Ihr Risiko für Schäden durch den Käufer klarer. Der Käufer braucht dann für die Überführung ein Kurzzeitkennzeichen oder lässt das Fahrzeug direkt auf sich zu.
Wie funktioniert der Fahrzeugwechsel mit SF-Klasse?
Beim Fahrzeugwechsel ersetzen Sie Ihr bisheriges Auto durch ein neues und nehmen Ihre Schadenfreiheitsklasse mit. Das gelingt beim bisherigen Versicherer ebenso wie bei einem neuen.
Die Schadenfreiheitsklasse gibt an, wie lange Sie ohne belastenden Schaden gefahren sind, und bestimmt Ihren Rabatt in Kfz-Haftpflicht und Vollkasko. Sie hängt an Ihnen als Versicherungsnehmer, nicht am Fahrzeug. Beim Fahrzeugwechsel wird sie in der Regel vollständig auf das Nachfolgefahrzeug übertragen – Voraussetzung ist meist, dass das alte Fahrzeug verkauft oder abgemeldet wird.
Beim Fahrzeugwechsel haben Sie zwei Möglichkeiten:
| Variante | Vorgehen | Hinweis |
|---|---|---|
| Beim bisherigen Versicherer bleiben | eVB-Nummer anfordern, neues Auto zulassen, altes abmelden oder verkaufen | Vertrag wird umgestellt, SF-Klasse bleibt |
| Zu einem neuen Versicherer wechseln | Tarife vergleichen, eVB-Nummer beim neuen Versicherer holen, neues Auto zulassen | Der Fahrzeugwechsel ist unabhängig vom Stichtag 30. November möglich |
Gerade der zweite Punkt ist wichtig: Ein neues Fahrzeug ist ein neues Risiko. Sie sind dafür nicht an Ihren bisherigen Versicherer gebunden und können zu jedem Zeitpunkt im Jahr wechseln. Der Vertrag für das alte Fahrzeug endet mit dessen Verkauf oder Abmeldung.
Beispiel Sie verkaufen im März Ihren alten Kombi und kaufen einen Gebrauchtwagen. Sie holen sich bei einem neuen Versicherer eine eVB-Nummer, lassen den Wagen zu und geben Ihre bisherige Versicherungsnummer an. Der neue Versicherer fragt Ihren Schadenverlauf ab und übernimmt Ihre SF-Klasse. Der alte Vertrag endet mit dem Verkauf – ohne dass Sie bis November warten müssen.
Behalten Sie das alte Auto zusätzlich, brauchen Sie für das neue einen eigenen Vertrag. Wie die Einstufung dann funktioniert, erklärt der Ratgeber Zweitwagen. Möchten Sie eine SF-Klasse an Familienangehörige weitergeben, finden Sie die Regeln unter SF-Klasse übertragen.
Was passiert mit der Versicherung bei der Abmeldung?
Bei der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) endet der Vertrag oder geht nach vielen Versicherungsbedingungen in eine beitragsfreie Ruheversicherung über. Eine Kündigung ist dafür nicht nötig, die Zulassungsstelle informiert den Versicherer.
Die Ruheversicherung ist ein eingeschränkter, beitragsfreier Schutz für ein abgemeldetes Fahrzeug, das auf einem Einstellplatz abgestellt ist. Sie greift je nach Versicherer etwa bei Schäden durch Brand oder Diebstahl. Für die Ruheversicherung gilt eine begrenzte Dauer, die in den AKB festgelegt ist – häufig 18 Monate. Wird das Fahrzeug in dieser Zeit wieder zugelassen, lebt der ursprüngliche Vertrag wieder auf.
Weitere Folgen der Abmeldung:
- Beitragsrückerstattung: Bereits gezahlte Beiträge für die Zeit nach der Abmeldung erhalten Sie anteilig zurück.
- SF-Klasse: Ihr Schadenverlauf bleibt erhalten. Beginnt innerhalb einer bestimmten Frist ein neuer Vertrag, wird er berücksichtigt. Die Frist und mögliche Abschläge bei längerer Unterbrechung regeln die Bedingungen des Versicherers.
- Keine Fahrt ohne Zulassung: Ein abgemeldetes Fahrzeug darf im öffentlichen Straßenverkehr weder gefahren noch auf öffentlichen Straßen oder Parkplätzen abgestellt werden.
Achtung Abmelden ist nicht dasselbe wie „Versicherung kündigen“. Kündigen Sie die Kfz-Haftpflicht für ein zugelassenes Auto ohne Anschlussvertrag, meldet der Versicherer das der Zulassungsstelle, die das Fahrzeug zwangsweise außer Betrieb setzen kann.
Für Fahrzeuge, die nur einen Teil des Jahres genutzt werden, kann ein Saisonkennzeichen günstiger sein als wiederholtes An- und Abmelden. Details im Ratgeber Saisonkennzeichen.
Checkliste: Versicherung bei Kauf, Verkauf und Wechsel
Die folgende Checkliste fasst die wichtigsten Schritte zusammen. Sie hilft, keine Frist zu verpassen und Lücken im Versicherungsschutz zu vermeiden.
Beim Kauf:
- Tarife vergleichen, bevor Sie die eVB-Nummer anfordern.
- eVB-Nummer beim gewünschten Versicherer holen.
- Bei zugelassenem Gebrauchtwagen: Übergabe mit Uhrzeit im Kaufvertrag festhalten.
- Fahrzeug unverzüglich zulassen oder ummelden.
- Bei übernommenem Vertrag: innerhalb eines Monats entscheiden, ob Sie kündigen.
Beim Verkauf:
- Kaufvertrag mit Uhrzeit der Übergabe abschließen.
- Versicherer unverzüglich informieren (§ 97 VVG).
- Käuferdaten der Zulassungsstelle melden oder selbst abmelden.
- SF-Klasse für das nächste Fahrzeug vormerken.
Rund um den Wechsel des Versicherers ohne Fahrzeugwechsel hilft der Ratgeber Kfz-Versicherung wechseln weiter, zu Kündigungsrechten bei Kauf und Verkauf der Ratgeber Sonderkündigungsrecht.
Fazit
Beim Autokauf ist die eVB-Nummer der Schlüssel zur Zulassung, und mit einem neuen Fahrzeug können Sie unabhängig vom Stichtag den Versicherer wechseln. Ein zugelassener Gebrauchtwagen bringt den Vertrag des Verkäufers mit, den Sie innerhalb eines Monats kündigen dürfen – die SF-Klasse des Verkäufers erhalten Sie aber nicht. Als Verkäufer melden Sie den Verkauf unverzüglich und nehmen Ihre schadenfreien Jahre zum nächsten Auto mit. Vor dem Kauf lohnt ein Blick in den Tarifrechner, damit die Versicherungskosten keine Überraschung werden.
Häufige Fragen
Brauche ich für ein neues Auto eine neue Versicherung?
Ja, jedes Fahrzeug braucht einen eigenen Kfz-Haftpflichtvertrag. Sie können beim bisherigen Versicherer bleiben oder einen neuen wählen. Ihre SF-Klasse übertragen Sie in der Regel auf das neue Auto, wenn das alte verkauft oder abgemeldet wird.
Wie lange darf ich mit einem gekauften Gebrauchtwagen auf die Versicherung des Verkäufers fahren?
Rechtlich geht der Vertrag des Verkäufers mit der Übergabe auf Sie über, und der Versicherungsschutz besteht weiter. Sie müssen das Fahrzeug aber unverzüglich auf sich ummelden, und der Versicherer kann Ihnen mit einem Monat Frist kündigen. In der Praxis meldet man das Auto deshalb möglichst schnell mit eigener eVB-Nummer um.
Bekomme ich die SF-Klasse des Verkäufers, wenn ich seinen Vertrag übernehme?
Nein. Die Schadenfreiheitsklasse ist an die Person gebunden, nicht an das Fahrzeug. Übernimmt der Käufer den Vertrag, berechnet der Versicherer den Beitrag in der Regel nach dessen eigenen Merkmalen und dessen eigenem Schadenverlauf neu.
Was passiert mit meiner Versicherung, wenn ich das Auto abmelde?
Mit der Außerbetriebsetzung endet der Vertrag oder geht nach vielen Versicherungsbedingungen in eine beitragsfreie Ruheversicherung über. Wird das Auto innerhalb der vorgesehenen Frist wieder zugelassen, lebt der Vertrag wieder auf. Den nicht verbrauchten Beitrag erhalten Sie anteilig zurück.
Wie bekomme ich eine eVB-Nummer?
Die eVB-Nummer erhalten Sie von dem Versicherer, bei dem Sie das Fahrzeug versichern möchten – meist sofort online oder telefonisch und kostenlos. Sie ist ein siebenstelliger Code, den Sie bei der Zulassungsstelle angeben. Erst mit Zulassung beginnt der Vertrag.
Muss ich der Versicherung den Autoverkauf melden?
Ja. Nach § 97 VVG müssen Sie die Veräußerung dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Am besten schicken Sie eine Kopie des Kaufvertrags mit Datum und Uhrzeit der Übergabe. Versäumen Sie die Anzeige, kann der Versicherer unter Umständen leistungsfrei werden.
Hinweis: Dieser Artikel wurde von der Redaktion kfz-schutzengel.de sorgfältig recherchiert (Stand: 29. Oktober 2026). Versicherungsbedingungen unterscheiden sich je nach Anbieter und Tarif – maßgeblich sind immer die Bedingungen (AKB) Ihres Vertrags. Der Inhalt ersetzt keine individuelle Beratung.
