84 Begriffe
Glossar: Kfz-Versicherung von A bis Z
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- 130-Prozent-Regel
Erlaubt bei einem fremdverschuldeten Unfall die Reparatur, auch wenn sie bis zu 30 Prozent teurer ist als der Wiederbeschaffungswert.
Die 130-Prozent-Regel stammt aus der Rechtsprechung zum Schadensersatz und gilt für Haftpflichtschäden, also wenn ein anderer den Unfall verursacht hat. Geschädigte dürfen ihr Auto reparieren lassen, wenn die Reparaturkosten höchstens 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts betragen. Voraussetzung ist in der Regel, dass fachgerecht und vollständig repariert wird und das Fahrzeug danach noch eine Zeit lang weiter genutzt wird. In der eigenen Kaskoversicherung gilt die Regel nicht, dort entscheiden die Versicherungsbedingungen.
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A
- Abmeldung
Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde – beendet oder unterbricht den Versicherungsvertrag.
Bei der Abmeldung (amtlich: Außerbetriebsetzung) wird das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle aus dem Verkehr genommen. Die Zulassungsbehörde informiert den Versicherer, der Vertrag geht danach in vielen Fällen in eine beitragsfreie Ruheversicherung über oder endet. Wird das Fahrzeug innerhalb einer bestimmten Frist wieder angemeldet, kann der Vertrag meist fortgesetzt werden. Die Details regeln die AKB des jeweiligen Versicherers.
Ausführlich im Ratgeber →- AKB
Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung – das Kleingedruckte jedes Vertrags.
Die AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung) legen fest, was versichert ist, welche Pflichten der Versicherungsnehmer hat und wann der Versicherer nicht oder nur gekürzt leistet. Der GDV veröffentlicht unverbindliche Musterbedingungen, jeder Versicherer formuliert aber eigene AKB. Deshalb können Leistungen wie Wildschäden, Marderbiss oder der Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit je nach Tarif deutlich voneinander abweichen.
Ausführlich im Ratgeber →- Annahmepflicht
Versicherer müssen einen Antrag auf Kfz-Haftpflicht grundsätzlich annehmen.
Für die Kfz-Haftpflichtversicherung besteht nach § 5 Abs. 2 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) ein Annahmezwang: Zugelassene Versicherer dürfen einen Antrag nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen ablehnen. Damit soll jeder Fahrzeughalter die vorgeschriebene Pflichtversicherung bekommen. Für Teilkasko und Vollkasko gilt diese Pflicht nicht – hier kann der Versicherer frei entscheiden.
Ausführlich im Ratgeber →- Auslandsschadenschutz
Zusatzbaustein, der nach einem unverschuldeten Unfall im Ausland den Schaden nach deutschem Recht reguliert.
Der Auslandsschadenschutz ist ein freiwilliger Zusatzbaustein. Verursacht ein ausländischer Fahrer im europäischen Ausland einen Unfall, erstattet der eigene Versicherer den Schaden so, als wäre er in Deutschland passiert, und holt sich das Geld anschließend vom Unfallgegner zurück. Das ist hilfreich, weil die gesetzlichen Mindestdeckungssummen und Entschädigungsregeln in manchen Ländern niedriger sind als in Deutschland. Umfang und Geltungsbereich unterscheiden sich je nach Tarif.
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B
- BaFin
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – staatliche Aufsicht über die Versicherer.
Die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) beaufsichtigt in Deutschland Banken, Finanzdienstleister und Versicherungsunternehmen. Sie prüft unter anderem, ob Versicherer solide wirtschaften und gesetzliche Vorgaben einhalten. Verbraucher können sich bei der BaFin über einen Versicherer beschweren, eine Entscheidung im Einzelfall wie ein Gericht trifft sie aber nicht.
Ausführlich im Ratgeber →- Begleitetes Fahren
Führerschein ab 17 – der Jugendliche fährt mit einer eingetragenen Begleitperson.
Beim begleiteten Fahren ab 17 dürfen Jugendliche nur in Begleitung einer namentlich eingetragenen Person fahren. Für die Kfz-Versicherung muss der junge Fahrer in den Fahrerkreis des genutzten Autos aufgenommen werden, was den Beitrag meist erhöht. Manche Versicherer berücksichtigen das begleitete Fahren später bei der Ersteinstufung des eigenen Vertrags günstiger – die Regeln sind je nach Versicherer unterschiedlich.
Ausführlich im Ratgeber →- Beitrag
Der Preis der Versicherung, den der Versicherungsnehmer regelmäßig zahlt (auch Prämie).
Der Beitrag ist das Entgelt, das der Versicherungsnehmer für den Versicherungsschutz zahlt; im Gesetz heißt er Prämie. In der Kfz-Versicherung setzt er sich aus vielen Tarifmerkmalen zusammen, darunter SF-Klasse, Typklasse, Regionalklasse, Fahrerkreis und jährliche Fahrleistung. Im Beitrag ist die Versicherungsteuer enthalten.
Ausführlich im Ratgeber →- Beitragserhöhung
Anhebung des Beitrags durch den Versicherer – löst ein Sonderkündigungsrecht aus.
Erhöht der Versicherer den Beitrag, ohne dass sich der Versicherungsumfang ändert, darf der Versicherungsnehmer nach § 40 VVG innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen, frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung. Beruht die Erhöhung dagegen auf einer Änderung der eigenen Merkmale, etwa einer Rückstufung nach einem Schaden oder einem Umzug in eine andere Regionalklasse, besteht dieses Recht in der Regel nicht.
Ausführlich im Ratgeber →- Betriebsgefahr
Das Grundrisiko, das allein vom Betrieb eines Kraftfahrzeugs ausgeht.
Die Betriebsgefahr beschreibt die Gefahr, die ein Fahrzeug schon durch seinen Betrieb im Straßenverkehr erzeugt, unabhängig von einem Verschulden. Halter haften nach § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) grundsätzlich für Schäden, die beim Betrieb ihres Fahrzeugs entstehen. Deshalb kann einem Unfallbeteiligten auch ohne eigenes Verschulden ein Teil des Schadens angerechnet werden, was zu einer Haftungsquote führt.
Ausführlich im Ratgeber →- Bonus-Malus-System
Prinzip der Kfz-Versicherung: schadenfreie Jahre senken den Beitrag, Schäden erhöhen ihn.
Das Bonus-Malus-System belohnt unfallfreies Fahren mit einem Rabatt (Bonus) und verteuert den Vertrag nach einem regulierten Schaden (Malus). In Deutschland wird es über die Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) in der Kfz-Haftpflicht und Vollkasko umgesetzt. Die Teilkasko kennt kein Bonus-Malus-System, Schäden dort führen nicht zu einer Rückstufung.
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D
- Deckungssumme
Höchstbetrag, bis zu dem der Versicherer pro Schadensfall zahlt.
Die Deckungssumme ist die Obergrenze der Leistung des Versicherers für einen Schadensfall. In der Kfz-Haftpflicht schreibt das Pflichtversicherungsgesetz Mindestdeckungssummen von 7,5 Mio. Euro für Personenschäden, 1,3 Mio. Euro für Sachschäden und 50.000 Euro für reine Vermögensschäden vor. Viele Tarife bieten deutlich höhere Pauschalsummen, häufig mit einer Begrenzung je verletzter Person.
Ausführlich im Ratgeber →- Direktanspruch
Unfallgeschädigte können ihre Forderung direkt beim Kfz-Haftpflichtversicherer des Verursachers geltend machen.
Nach § 115 VVG haben Geschädigte bei einem Unfall einen eigenen, direkten Anspruch gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers. Sie müssen sich also nicht zuerst an den Fahrer oder Halter wenden. Den zuständigen Versicherer können sie über das Kennzeichen beim Zentralruf der Autoversicherer erfragen.
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E
- Elementarschaden
Schäden durch Naturgewalten wie Sturm, Hagel, Blitz oder Überschwemmung – in der Teilkasko versichert.
Elementarschäden sind Schäden, die unmittelbar durch Naturereignisse entstehen. In der Teilkasko sind nach den üblichen AKB Sturm (meist ab Windstärke 8), Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung versichert; manche Tarife schließen weitere Ereignisse wie Lawinen, Erdrutsch oder Vulkanausbruch ein. Weil die Teilkasko keine SF-Klassen kennt, führen solche Schäden nicht zu einer Rückstufung.
Ausführlich im Ratgeber →- eVB-Nummer
Elektronische Versicherungsbestätigung – siebenstelliger Code, ohne den kein Auto zugelassen wird.
Die eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung) ist ein siebenstelliger Code aus Buchstaben und Ziffern, mit dem der Versicherer der Zulassungsstelle bestätigt, dass für das Fahrzeug eine Kfz-Haftpflicht besteht. Sie wird bei Neuzulassung, Umschreibung und Halterwechsel benötigt. Mit ihr beginnt in der Regel die vorläufige Deckung, bis der Vertrag endgültig zustande kommt.
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F
- Fahrerkreis
Personen, die das versicherte Auto fahren dürfen – ein wichtiges Tarifmerkmal.
Der Fahrerkreis legt fest, wer das versicherte Fahrzeug nutzen darf, etwa nur der Versicherungsnehmer, Partner oder auch junge Fahrer unter einem bestimmten Alter. Je kleiner und erfahrener der Fahrerkreis, desto günstiger ist meist der Beitrag. Fährt eine Person, die nicht angegeben wurde, kann der Versicherer je nach AKB eine Vertragsstrafe verlangen oder den Beitrag rückwirkend anpassen; der Schaden eines Dritten wird in der Haftpflicht trotzdem bezahlt.
Ausführlich im Ratgeber →- Fahrerschutzversicherung
Zusatzbaustein, der eigene Verletzungsfolgen des Fahrers bei einem selbst verschuldeten Unfall absichert.
Die Kfz-Haftpflicht zahlt nur Schäden anderer, der Fahrer selbst geht bei einem selbst verursachten Unfall leer aus. Die Fahrerschutzversicherung schließt diese Lücke und ersetzt je nach Tarif zum Beispiel Verdienstausfall, Schmerzensgeld oder Umbaukosten nach dem Vorbild des Schadensersatzrechts. Leistungen anderer Stellen, etwa der Krankenkasse, werden in der Regel angerechnet.
Ausführlich im Ratgeber →- Fahrleistung
Die voraussichtlich pro Jahr gefahrenen Kilometer – je weniger, desto günstiger.
Die jährliche Fahrleistung ist ein Tarifmerkmal, das der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss schätzt. Wenig Kilometer bedeuten statistisch weniger Unfallrisiko und damit meist einen niedrigeren Beitrag. Wird die angegebene Fahrleistung deutlich überschritten, sollte das dem Versicherer gemeldet werden, da die AKB sonst eine Nachberechnung oder Vertragsstrafe vorsehen können.
Ausführlich im Ratgeber →- Fahrzeugwechsel
Austausch des versicherten Autos gegen ein anderes – die SF-Klasse kann mitgenommen werden.
Beim Fahrzeugwechsel wird ein Auto abgemeldet oder verkauft und ein anderes angeschafft. Die erworbene SF-Klasse hängt am Versicherungsnehmer und lässt sich auf das neue Fahrzeug übertragen. Weil sich Typklasse und Fahrzeugwert ändern, wird der Beitrag neu berechnet; für das neue Fahrzeug kann man den Versicherer auch frei wählen.
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G
- GAP-Deckung
Schließt bei Totalschaden oder Diebstahl die Lücke zwischen Fahrzeugwert und offenem Leasing- oder Kreditbetrag.
Die GAP-Deckung (von englisch „gap“ für Lücke) ist ein Baustein der Vollkasko für geleaste oder finanzierte Fahrzeuge. Bei Totalschaden oder Diebstahl zahlt die Kasko nur den Wiederbeschaffungswert, die Leasing- oder Restschuld kann aber höher sein. Die GAP-Deckung übernimmt diese Differenz in dem in den Bedingungen festgelegten Umfang. Bei Leasingverträgen ist sie häufig vorgeschrieben.
Ausführlich im Ratgeber →- GDV
Gesamtverband der Versicherer – Dachverband der privaten Versicherungswirtschaft in Deutschland.
Der GDV (Gesamtverband der Versicherer) ist der Dachverband der privaten Versicherungsunternehmen in Deutschland. Für die Kfz-Versicherung berechnet er jährlich die Typklassen und Regionalklassen und veröffentlicht unverbindliche Musterbedingungen (AKB). Versicherer können diese Werte übernehmen, sind dazu aber nicht verpflichtet.
Ausführlich im Ratgeber →- Glasbruch
Schäden an Front-, Seiten- und Heckscheiben – in der Teilkasko versichert.
Glasbruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs sind Bestandteil der Teilkasko und damit auch der Vollkasko. Dazu zählen je nach AKB Front-, Seiten- und Heckscheiben sowie oft Glasdächer; bei Scheinwerfern und Spiegeln unterscheiden sich die Tarife. Ein Glasschaden führt nicht zu einer Rückstufung der SF-Klasse, eine vereinbarte Selbstbeteiligung wird aber in der Regel abgezogen.
Ausführlich im Ratgeber →- Grobe Fahrlässigkeit
Besonders schwere Verletzung der Sorgfalt – kann zur Kürzung der Kaskoleistung führen.
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß außer Acht lässt, etwa beim Überfahren einer roten Ampel. Nach § 81 Abs. 2 VVG darf der Versicherer seine Leistung dann entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Viele Kaskotarife verzichten ganz oder teilweise auf diesen Einwand, häufig mit Ausnahmen wie Alkohol, Drogen oder Diebstahl.
Ausführlich im Ratgeber →- Grüne Karte
Internationale Versicherungskarte, die den Kfz-Haftpflichtschutz im Ausland nachweist.
Die Grüne Karte ist der internationale Nachweis über eine bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung. Innerhalb der EU und einiger weiterer Länder reicht in der Regel das Kennzeichen als Nachweis, in anderen Staaten des Grüne-Karte-Systems ist sie vorgeschrieben oder dringend empfohlen. Seit 2020 darf sie auch auf weißem Papier ausgedruckt werden; man erhält sie kostenlos beim eigenen Versicherer.
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H
- H-Kennzeichen
Kennzeichen für historische Fahrzeuge ab 30 Jahren – Grundlage vieler Oldtimer-Tarife.
Das H-Kennzeichen erhalten Fahrzeuge, deren Erstzulassung mindestens 30 Jahre zurückliegt und die ein Gutachten als kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut bestehen. Für solche Fahrzeuge gibt es spezielle Oldtimer-Tarife, die häufig an Bedingungen wie ein Alltagsfahrzeug, eine begrenzte Fahrleistung oder eine Garage geknüpft sind. In der Kasko wird dort oft ein per Gutachten festgelegter Wert versichert.
Ausführlich im Ratgeber →- Haarwild
Wildtiere mit Fell wie Reh, Wildschwein oder Hirsch – Zusammenstöße sind in der Teilkasko versichert.
Haarwild bezeichnet die im Bundesjagdgesetz aufgeführten Säugetiere, etwa Rehe, Hirsche, Wildschweine, Füchse und Hasen. Viele Teilkaskotarife zahlen nur bei Zusammenstößen mit Haarwild, bessere Tarife erweitern den Schutz auf Tiere aller Art, also auch Vögel, Nutz- oder Haustiere. Ein Blick in die AKB lohnt, da der Unterschied bei einem Wildunfall entscheidend sein kann.
Ausführlich im Ratgeber →- Haftpflichtversicherung
Pflichtversicherung für jedes zugelassene Kfz – zahlt Schäden, die man anderen zufügt.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist für jedes in Deutschland zugelassene Kraftfahrzeug nach dem Pflichtversicherungsgesetz vorgeschrieben. Sie ersetzt Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die anderen durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstehen, und wehrt unberechtigte Ansprüche ab. Schäden am eigenen Auto deckt sie nicht ab; dafür gibt es Teilkasko und Vollkasko.
Ausführlich im Ratgeber →- Haftungsquote
Aufteilung des Schadens, wenn mehrere Beteiligte einen Unfall mitverursacht haben.
Die Haftungsquote legt fest, welchen Anteil jeder Unfallbeteiligte am Schaden tragen muss, zum Beispiel 70 zu 30. Sie ergibt sich aus Verschulden und Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge. Bei einer Quote erhalten beide Seiten nur einen Teil ihres Schadens ersetzt, und in der Regel werden beide Haftpflichtverträge mit einem Schaden belastet.
Ausführlich im Ratgeber →- Halter
Die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist und die für seinen Betrieb verantwortlich ist.
Halter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung nutzt und die Verfügungsgewalt darüber hat; in der Regel ist das die Person in der Zulassungsbescheinigung. Der Halter ist verpflichtet, eine Kfz-Haftpflicht abzuschließen, und haftet für die Betriebsgefahr. Halter, Versicherungsnehmer und Fahrer können unterschiedliche Personen sein.
Ausführlich im Ratgeber →- Hauptfälligkeit
Der Tag, an dem das Versicherungsjahr beginnt und der Jahresbeitrag fällig wird – meist der 1. Januar.
Die Hauptfälligkeit ist der Beginn des Versicherungsjahres, zu dem der Vertrag ordentlich gekündigt werden kann. Bei den meisten Kfz-Verträgen ist das der 1. Januar, weshalb der 30. November als Stichtag für die Kündigung gilt. Manche Verträge haben eine abweichende Hauptfälligkeit; das Datum steht im Versicherungsschein.
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K
- Kaskoversicherung
Oberbegriff für Teilkasko und Vollkasko – versichert Schäden am eigenen Fahrzeug.
Die Kaskoversicherung ist der freiwillige Teil der Kfz-Versicherung, der Schäden am eigenen Fahrzeug ersetzt. Die Teilkasko deckt vor allem Ereignisse von außen wie Diebstahl, Glasbruch, Sturm, Hagel und Wildunfälle. Die Vollkasko umfasst zusätzlich selbst verschuldete Unfälle und Vandalismus.
Ausführlich im Ratgeber →- Kaufpreisentschädigung
Bei Totalschaden oder Diebstahl eines Gebrauchtwagens wird der Kaufpreis statt des Wiederbeschaffungswerts erstattet.
Die Kaufpreisentschädigung ist eine Zusatzleistung einiger Kaskotarife für gebraucht gekaufte Fahrzeuge. Kommt es innerhalb eines im Tarif festgelegten Zeitraums nach dem Kauf zu Totalschaden, Zerstörung oder Diebstahl, wird der nachgewiesene Kaufpreis ersetzt. Ohne diese Klausel zahlt die Kasko nur den zum Schadenzeitpunkt geltenden Wiederbeschaffungswert.
Ausführlich im Ratgeber →- Kfz-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV)
Verordnung, die Mindestinhalt der Kfz-Haftpflicht und Grenzen für Regressforderungen festlegt.
Die Kfz-Pflichtversicherungsverordnung konkretisiert, welchen Umfang eine Kfz-Haftpflicht mindestens haben muss und welche Obliegenheiten vereinbart werden dürfen. Sie begrenzt auch, wie viel der Versicherer bei Pflichtverletzungen vom Versicherungsnehmer zurückfordern darf. So ist der Regress bei bestimmten Obliegenheitsverletzungen vor dem Unfall, etwa Fahren unter Alkohol, auf 5.000 Euro begrenzt.
Ausführlich im Ratgeber →- Kündigungsfrist
Bei der Kfz-Versicherung in der Regel ein Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres.
Die ordentliche Kündigungsfrist der Kfz-Versicherung beträgt in den meisten Verträgen einen Monat zum Ende des Versicherungsjahres. Läuft der Vertrag am 31. Dezember ab, muss die Kündigung spätestens am 30. November beim Versicherer eingehen. Die Kündigung ist in Textform möglich, also auch per E-Mail; entscheidend ist der Zugang beim Versicherer.
Ausführlich im Ratgeber →- Kurzschlussschaden
Schäden an der Fahrzeugverkabelung durch Kurzschluss – in vielen Teilkaskotarifen mitversichert.
Ein Kurzschlussschaden betrifft die elektrische Verkabelung des Fahrzeugs. Viele Teilkaskotarife ersetzen den Schaden an der Verkabelung selbst; ob auch Folgeschäden an angeschlossenen Bauteilen wie Steuergeräten bezahlt werden, ist je nach Tarif sehr unterschiedlich und oft betragsmäßig begrenzt. Häufige Ursache ist Marderbiss.
Ausführlich im Ratgeber →- Kurzzeitkennzeichen
Befristetes Kennzeichen für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten mit eigener Kurzzeitversicherung.
Das Kurzzeitkennzeichen ist ein Kennzeichen mit gelbem Ablaufdatum-Feld, das für fünf Tage gilt. Es darf nur für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten genutzt werden, zum Beispiel um ein gekauftes Auto nach Hause oder zur Hauptuntersuchung zu fahren. Für die Zuteilung ist eine eigene eVB-Nummer für eine Kurzzeitversicherung nötig, die meist nur die Haftpflicht umfasst.
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M
- Mallorca-Police
Erhöht bei Mietwagen im Ausland die oft niedrige Haftpflicht-Deckungssumme auf deutsches Niveau.
Die Mallorca-Police ist eine Zusatzdeckung zur eigenen Kfz-Haftpflicht für gemietete Fahrzeuge im Ausland, meist in Europa. Sie greift, wenn die Deckungssumme der Haftpflicht des Mietwagens niedriger ist als die der eigenen Police, und zahlt dann die Differenz. In vielen Kfz-Haftpflichttarifen ist sie bereits enthalten.
Ausführlich im Ratgeber →- Marderbiss
Schäden durch Tierbiss an Schläuchen und Kabeln – in der Teilkasko meist versichert.
Marder beißen gern Kabel, Schläuche und Dämmmatten im Motorraum an. Die Teilkasko ersetzt Tierbissschäden nach den üblichen AKB an Kabeln, Schläuchen und Leitungen. Folgeschäden, etwa ein Motorschaden durch ausgelaufenes Kühlwasser, sind nur in manchen Tarifen und oft nur bis zu einem Höchstbetrag eingeschlossen.
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N
- Neupreisentschädigung
Bei Totalschaden oder Diebstahl eines neuen Autos wird der Neupreis statt des Zeitwerts erstattet.
Die Neupreisentschädigung ist eine Leistung der Kaskoversicherung für junge Fahrzeuge. Wird ein Neuwagen innerhalb eines im Tarif festgelegten Zeitraums nach der Erstzulassung zerstört, gestohlen oder erleidet er einen Totalschaden, erstattet der Versicherer den Neupreis. Die Zeiträume reichen je nach Tarif meist von 6 bis 24 Monaten, teils auch länger.
Ausführlich im Ratgeber →- Nutzungsausfall
Entschädigung für die Zeit, in der man sein Auto nach einem fremdverschuldeten Unfall nicht nutzen kann.
Wer nach einem unverschuldeten Unfall auf sein Auto verzichten muss, kann vom Haftpflichtversicherer des Verursachers eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen, wenn er keinen Mietwagen nimmt. Die Höhe richtet sich nach Tabellen, die sich am Fahrzeugtyp orientieren. In der eigenen Kaskoversicherung gibt es diesen Anspruch in der Regel nicht.
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O
- Obliegenheiten
Vertragliche Verhaltenspflichten des Versicherungsnehmers – Verstöße können den Schutz gefährden.
Obliegenheiten sind Pflichten, die der Versicherungsnehmer vor oder nach einem Schaden einhalten muss, damit der Versicherer voll leistet. Dazu gehören etwa, nicht alkoholisiert zu fahren, nur mit gültiger Fahrerlaubnis zu fahren, Schäden rechtzeitig zu melden und keine Unfallflucht zu begehen. Bei Verletzungen kann der Versicherer je nach Verschulden die Leistung kürzen oder in der Haftpflicht Regress nehmen.
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P
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
Gesetz, das die Kfz-Haftpflicht für Halter vorschreibt und Mindestdeckungssummen festlegt.
Das Pflichtversicherungsgesetz verpflichtet Halter von Kraftfahrzeugen mit Standort in Deutschland, eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten. In der Anlage zu § 4 Abs. 2 PflVG sind die Mindestdeckungssummen geregelt: 7,5 Mio. Euro für Personenschäden, 1,3 Mio. Euro für Sachschäden und 50.000 Euro für reine Vermögensschäden. Wer ohne Versicherungsschutz fährt, macht sich strafbar.
Ausführlich im Ratgeber →- Prämie
Gesetzlicher Begriff für den Versicherungsbeitrag.
Prämie ist der im Versicherungsvertragsgesetz verwendete Begriff für das Entgelt, das der Versicherungsnehmer zahlt. Im Alltag spricht man meist vom Beitrag. Bei der Kfz-Versicherung wird die Prämie für ein Versicherungsjahr berechnet und kann jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich gezahlt werden, bei unterjähriger Zahlung oft mit Aufschlag.
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R
- Rabattretter
Tarifoption, nach der ein Schaden pro Jahr nicht zur Rückstufung führt – Begriff je nach Versicherer unterschiedlich.
Als Rabattretter bezeichnen manche Versicherer eine Regelung, nach der ein Schaden im Kalenderjahr unter bestimmten Voraussetzungen, etwa ab einer Mindest-SF-Klasse, nicht zur Rückstufung führt. Die Begriffe Rabattretter und Rabattschutz werden am Markt nicht einheitlich verwendet. Wichtig: Die Wirkung gilt meist nur beim eigenen Versicherer; bei einem Wechsel wird der Schaden in der Regel gemeldet und der neue Versicherer stuft entsprechend ein.
Ausführlich im Ratgeber →- Rabattschutz
Zusatzbaustein, der die SF-Klasse nach einem Schaden beim eigenen Versicherer unverändert lässt.
Mit dem Rabattschutz bleibt die SF-Klasse nach einem regulierten Schaden beim aktuellen Versicherer erhalten, meist für einen Schaden pro Kalenderjahr. Dafür zahlt man in der Regel einen Beitragszuschlag. Bei einem Versichererwechsel übernimmt der neue Versicherer jedoch üblicherweise die SF-Klasse, die sich ohne Rabattschutz ergeben hätte.
Ausführlich im Ratgeber →- Regionalklasse
Einstufung des Zulassungsbezirks nach seiner Schadenbilanz – beeinflusst den Beitrag.
Die Regionalklasse spiegelt wider, wie hoch die Schadenaufwendungen im Zulassungsbezirk des Halters im Vergleich zum Bundesdurchschnitt sind. Der GDV berechnet sie jährlich: Haftpflicht in den Klassen 1 bis 12, Teilkasko 1 bis 16 und Vollkasko 1 bis 9. Je höher die Klasse, desto teurer ist meist der Beitrag; Versicherer können eigene Einteilungen verwenden.
Ausführlich im Ratgeber →- Regress
Rückforderung des Versicherers beim eigenen Versicherungsnehmer, etwa nach Trunkenheitsfahrt.
Beim Regress fordert der Kfz-Haftpflichtversicherer Geld zurück, das er an einen Geschädigten gezahlt hat, weil der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit verletzt hat. Gegenüber dem Geschädigten muss der Versicherer immer zahlen. Die Kfz-Pflichtversicherungsverordnung begrenzt den Regress bei Obliegenheitsverletzungen vor dem Unfall in der Regel auf 5.000 Euro, bei Verletzungen danach, etwa Unfallflucht, je nach Schwere auf 2.500 oder 5.000 Euro. Bei Vorsatz gelten diese Grenzen nicht.
Ausführlich im Ratgeber →- Restwert
Wert, den ein beschädigtes Fahrzeug nach einem Unfall noch hat.
Der Restwert ist der Betrag, den man für ein Unfallfahrzeug in beschädigtem Zustand noch erzielen kann, etwa beim Verkauf an einen Händler. Er wird meist von einem Sachverständigen ermittelt. Bei einem Totalschaden zahlt die Versicherung in der Regel den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts.
Ausführlich im Ratgeber →- Rote Kennzeichen
Wiederverwendbare Kennzeichen für Händler und Oldtimer-Halter, nicht an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden.
Rote Kennzeichen werden für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten an Kfz-Betriebe vergeben und können an wechselnden Fahrzeugen genutzt werden. Für Oldtimer gibt es rote Kennzeichen mit der Kennung 07, die für Veranstaltungen, Probe- und Überführungsfahrten sowie Wartungsfahrten erlaubt sind. Für beide Varianten ist eine eigene, passende Kfz-Haftpflicht nötig.
Ausführlich im Ratgeber →- Rückkauf eines Schadens
Den Schaden selbst bezahlen, damit die SF-Klasse nicht zurückgestuft wird.
Beim Rückkauf erstattet der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Kosten eines regulierten Haftpflicht- oder Vollkaskoschadens, um die Rückstufung der SF-Klasse zu vermeiden. Nach den GDV-Musterbedingungen ist das in der Kfz-Haftpflicht bei Schäden bis 500 Euro innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung über die Schadenhöhe möglich; viele Versicherer erlauben höhere Beträge, längere Fristen und den Rückkauf in der Vollkasko. Es lohnt sich vor allem bei kleineren Schäden, wenn die Mehrbeiträge der kommenden Jahre höher wären als der Schadenbetrag.
Ausführlich im Ratgeber →- Rückstufung
Herabsetzung der SF-Klasse nach einem regulierten Schaden – der Beitrag steigt.
Nach einem Schaden, den die Kfz-Haftpflicht oder Vollkasko bezahlt, wird die SF-Klasse zum nächsten Versicherungsjahr zurückgestuft. Wie stark, hängt von der bisherigen SF-Klasse, der Zahl der Schäden im Jahr und der Rückstufungstabelle des Versicherers ab. Teilkaskoschäden führen nicht zu einer Rückstufung.
Ausführlich im Ratgeber →- Ruheversicherung
Beitragsfreier Schutz für ein abgemeldetes Fahrzeug oder außerhalb der Saison.
Wird ein Fahrzeug abgemeldet oder liegt es außerhalb der Saison eines Saisonkennzeichens, geht der Vertrag häufig in eine Ruheversicherung über. Sie ist in der Regel beitragsfrei und bietet einen eingeschränkten Teilkaskoschutz, meist unter der Bedingung, dass das Fahrzeug in einer Garage oder auf einem umfriedeten Abstellplatz steht. Dauer und Bedingungen legt der jeweilige Versicherer fest.
Ausführlich im Ratgeber →
S
- Saisonkennzeichen
Kennzeichen, das nur für einen festen Zeitraum von 2 bis 11 Monaten pro Jahr gilt.
Mit einem Saisonkennzeichen darf ein Fahrzeug nur in einem festgelegten, jährlich wiederkehrenden Zeitraum von zwei bis elf vollen Monaten im öffentlichen Verkehr bewegt werden. Steuer und Versicherungsbeitrag fallen nur für diese Monate an. Außerhalb der Saison besteht meist eine Ruheversicherung; ob eine Saison als volles schadenfreies Jahr zählt, hängt von ihrer Länge und dem Versicherer ab.
Ausführlich im Ratgeber →- Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse)
Stufe, die die Zahl der schadenfreien Jahre abbildet und den Beitragssatz bestimmt.
Die Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) gibt an, wie viele Jahre ein Vertrag ohne regulierten Schaden in Haftpflicht oder Vollkasko gelaufen ist. Die Skala beginnt bei Klasse 0 und SF ½ und reicht bei vielen Versicherern bis SF 50, früher meist bis SF 35. Mit jedem schadenfreien Jahr steigt man in der Regel eine Klasse auf, nach einem Schaden wird zurückgestuft; Tabellen und Prozentsätze sind versichererspezifisch.
Ausführlich im Ratgeber →- Schadenfreiheitsrabatt
Beitragsnachlass für schadenfreie Jahre in Kfz-Haftpflicht und Vollkasko.
Der Schadenfreiheitsrabatt ist der Nachlass, den der Versicherer für unfallfreie Versicherungsjahre gewährt. Er ergibt sich aus der Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse), der ein Beitragssatz zugeordnet ist. Wie hoch der Rabatt pro SF-Klasse ausfällt, legt jeder Versicherer in seinen Tabellen selbst fest.
Ausführlich im Ratgeber →- Schutzbrief
Zusatzbaustein für Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl unterwegs, etwa Abschleppen und Rücktransport.
Der Kfz-Schutzbrief ist eine Assistance-Leistung, die bei Panne, Unfall oder Diebstahl organisatorisch und finanziell hilft. Typische Leistungen sind Pannenhilfe vor Ort, Abschleppen, Mietwagen, Übernachtungskosten und Fahrzeugrücktransport aus dem Ausland. Er kann als günstiger Baustein zur Kfz-Versicherung abgeschlossen werden; der Umfang unterscheidet sich je nach Tarif.
Ausführlich im Ratgeber →- Selbstbeteiligung
Der Teil eines Kaskoschadens, den man selbst zahlt – senkt den Beitrag.
Die Selbstbeteiligung ist der vereinbarte Betrag, den der Versicherungsnehmer bei jedem Kaskoschaden selbst trägt. In der Teilkasko sind 150 Euro üblich, in der Vollkasko häufig 300 bis 500 Euro, oft kombiniert mit 150 Euro in der Teilkasko. Je höher die Selbstbeteiligung, desto niedriger ist der Beitrag; in der Kfz-Haftpflicht gibt es in der Regel keine Selbstbeteiligung.
Ausführlich im Ratgeber →- SF-Klassen-Übertragung
Weitergabe schadenfreier Jahre an eine andere Person, meist innerhalb der Familie.
Bei der Übertragung gibt ein Versicherungsnehmer seinen Schadenfreiheitsrabatt an eine andere Person weiter, häufig von Eltern an Kinder oder zwischen Partnern. Übertragen werden können in der Regel nur so viele schadenfreie Jahre, wie der Empfänger selbst bereits eine Fahrerlaubnis besitzt. Der Abgebende verliert die übertragenen Jahre; die genauen Voraussetzungen legt der Versicherer fest.
Ausführlich im Ratgeber →- Sonderkündigungsrecht
Recht, außerhalb der regulären Frist zu kündigen – etwa nach Beitragserhöhung, Schaden oder Fahrzeugverkauf.
Das Sonderkündigungsrecht erlaubt es, die Kfz-Versicherung unabhängig vom Stichtag zu beenden. Es besteht unter anderem nach einer Beitragserhöhung ohne Leistungsänderung (§ 40 VVG), nach einem Schadensfall (in der Haftpflicht § 111 VVG, in der Kasko § 92 VVG) und bei Veräußerung des Fahrzeugs (§§ 95 ff. VVG). In der Regel muss innerhalb eines Monats nach dem auslösenden Ereignis gekündigt werden.
Ausführlich im Ratgeber →- Stichtag
Der 30. November – letzter Tag für die fristgerechte Kündigung der meisten Kfz-Verträge.
Als Stichtag gilt in der Kfz-Versicherung der 30. November. Weil die meisten Verträge am 1. Januar beginnen und eine Kündigungsfrist von einem Monat haben, muss die Kündigung bis zu diesem Tag beim Versicherer eingegangen sein. Für Verträge mit abweichender Hauptfälligkeit gilt ein anderer Termin, der sich aus dem Versicherungsschein ergibt.
Ausführlich im Ratgeber →
T
- Tarifmerkmale
Alle Angaben, nach denen der Versicherer den Beitrag berechnet.
Tarifmerkmale sind die Faktoren, aus denen sich der Beitrag der Kfz-Versicherung ergibt. Dazu gehören fahrzeugbezogene Merkmale wie Typklasse und Fahrzeugalter, regionale Merkmale wie die Regionalklasse sowie persönliche Merkmale wie SF-Klasse, Alter, Fahrerkreis, Fahrleistung, Abstellort und Nutzung. Welche Merkmale ein Versicherer verwendet und wie stark er sie gewichtet, ist unterschiedlich.
Ausführlich im Ratgeber →- Teilkasko
Freiwillige Versicherung für Schäden am eigenen Auto durch Diebstahl, Glasbruch, Unwetter, Brand und Wild.
Die Teilkasko ist eine freiwillige Ergänzung zur Kfz-Haftpflicht und ersetzt Schäden am eigenen Fahrzeug, die nicht durch einen selbst verschuldeten Unfall entstehen. Versichert sind typischerweise Diebstahl, Brand und Explosion, Glasbruch, Sturm, Hagel, Blitz, Überschwemmung, Zusammenstöße mit Tieren sowie Tierbiss und Kurzschluss an der Verkabelung. Sie kennt keine SF-Klassen, Schäden führen also nicht zur Rückstufung.
Ausführlich im Ratgeber →- Telematik-Tarif
Tarif, bei dem das Fahrverhalten per App oder Sensor ausgewertet wird und Rabatte bringen kann.
Bei einem Telematik-Tarif werden Daten zum Fahrverhalten wie Beschleunigung, Bremsen, Geschwindigkeit oder Fahrzeiten über eine Smartphone-App oder ein Gerät im Fahrzeug erfasst. Aus diesen Daten wird ein Wert berechnet, der zu einem Rabatt auf den Beitrag führen kann. Höhe und Bedingungen der Rabatte sowie der Umgang mit den Daten unterscheiden sich je nach Anbieter.
Ausführlich im Ratgeber →- Totalschaden
Reparatur ist technisch unmöglich oder teurer als der Wiederbeschaffungswert.
Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht mehr reparabel ist. Von einem wirtschaftlichen Totalschaden spricht man, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Die Versicherung zahlt dann in der Regel den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts; bei Haftpflichtschäden kann unter Umständen die 130-Prozent-Regel eine Reparatur ermöglichen.
Ausführlich im Ratgeber →- Typklasse
Einstufung des Fahrzeugmodells nach seiner Schadenbilanz – vom GDV jährlich neu berechnet.
Die Typklasse zeigt, wie hoch die Schäden und Reparaturkosten eines Fahrzeugmodells im Verhältnis zum Durchschnitt sind. Der GDV berechnet sie jährlich neu: in der Haftpflicht von 10 bis 25, in der Teilkasko von 10 bis 33 und in der Vollkasko von 10 bis 34. Die Einstufung ist unverbindlich, die meisten Versicherer übernehmen sie aber.
Ausführlich im Ratgeber →
U
- Unfallbericht
Standardisiertes Formular, in dem die Unfallbeteiligten den Hergang gemeinsam festhalten.
Der Europäische Unfallbericht ist ein einheitliches Formular, das in vielen Ländern Europas verwendet wird. Die Beteiligten tragen darin Daten zu Personen, Fahrzeugen, Versicherern und Hergang ein und unterschreiben ihn. Die Unterschrift bestätigt die gemachten Angaben, ist aber kein Schuldeingeständnis; der Bericht erleichtert die spätere Schadenregulierung.
Ausführlich im Ratgeber →- Unfallflucht
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – Straftat und Obliegenheitsverletzung.
Unfallflucht, juristisch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB, liegt vor, wenn ein Unfallbeteiligter den Unfallort verlässt, ohne die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen oder eine angemessene Zeit zu warten. Neben strafrechtlichen Folgen ist sie eine Obliegenheitsverletzung: Der Haftpflichtversicherer kann Regress nehmen, in der Kasko droht eine Kürzung oder der Verlust der Leistung.
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V
- Vandalismus
Mutwillige Beschädigung durch Dritte – nur in der Vollkasko versichert.
Vandalismus umfasst mut- oder böswillige Handlungen fremder Personen, etwa zerkratzter Lack, abgetretene Spiegel oder zerstochene Reifen. Solche Schäden sind nicht in der Teilkasko, sondern nur in der Vollkasko versichert, sofern der Täter nicht ermittelt wird. Ein Vandalismusschaden in der Vollkasko führt in der Regel zu einer Rückstufung der SF-Klasse.
Ausführlich im Ratgeber →- Verkehrsopferhilfe
Entschädigungsfonds für Unfallopfer, wenn der Verursacher unbekannt oder nicht versichert ist.
Die Verkehrsopferhilfe e. V. ist der gesetzliche Entschädigungsfonds nach § 12 PflVG, getragen von den Kfz-Versicherern. Sie hilft Geschädigten, wenn das schadenverursachende Fahrzeug nicht ermittelt werden kann, nicht versichert ist oder der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Bei Fahrerflucht werden vor allem Personenschäden ersetzt; Schäden am eigenen Fahrzeug nur in engen gesetzlichen Grenzen.
Ausführlich im Ratgeber →- Versicherungsjahr
Zeitraum von zwölf Monaten, für den der Beitrag berechnet wird – meist identisch mit dem Kalenderjahr.
Das Versicherungsjahr ist die Abrechnungsperiode des Vertrags. Bei den meisten Kfz-Verträgen entspricht es dem Kalenderjahr und endet am 31. Dezember. Am Ende jedes Versicherungsjahres wird die SF-Klasse neu festgesetzt, und der Vertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er nicht gekündigt wird.
Ausführlich im Ratgeber →- Versicherungskennzeichen
Kleines Kennzeichen für Mofas, Mopeds und E-Scooter, das zugleich den Versicherungsschutz nachweist.
Kleinkrafträder, Mofas, Mopeds und Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Scooter brauchen keine Zulassung, sondern ein Versicherungskennzeichen. Es wird vom Versicherer zusammen mit der Haftpflicht ausgegeben und gilt jeweils vom 1. März bis Ende Februar des Folgejahres. Die Farbe des Kennzeichens wechselt jährlich.
Ausführlich im Ratgeber →- Versicherungsnehmer
Die Person, die den Versicherungsvertrag abschließt und den Beitrag zahlt.
Der Versicherungsnehmer ist Vertragspartner des Versicherers. Er zahlt den Beitrag, muss die Obliegenheiten einhalten und kann den Vertrag kündigen. Er ist nicht zwingend auch Halter oder Fahrer des Fahrzeugs; die SF-Klasse gehört aber grundsätzlich dem Versicherungsnehmer.
Ausführlich im Ratgeber →- Versicherungsombudsmann
Kostenlose, unabhängige Schlichtungsstelle für Streit mit dem Versicherer.
Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige Schlichtungsstelle, die Beschwerden von Verbrauchern gegen Versicherer kostenlos prüft. Bei einem Beschwerdewert bis 10.000 Euro ist seine Entscheidung für den Versicherer bindend, bis 100.000 Euro spricht er eine Empfehlung aus. Der Weg vor Gericht bleibt für den Verbraucher offen; für die Kfz-Haftpflicht gegenüber Unfallgegnern ist er allerdings nicht zuständig.
Ausführlich im Ratgeber →- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Grundgesetz des Versicherungsrechts – regelt Rechte und Pflichten von Versicherer und Versicherungsnehmer.
Das Versicherungsvertragsgesetz regelt allgemein, wie Versicherungsverträge zustande kommen, welche Pflichten beide Seiten haben und wann gekündigt werden kann. Für die Kfz-Versicherung wichtig sind etwa § 40 VVG (Kündigung nach Beitragserhöhung), § 81 VVG (grobe Fahrlässigkeit), §§ 95 ff. VVG (Veräußerung) und § 115 VVG (Direktanspruch des Geschädigten). Die AKB dürfen nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von bestimmten Vorschriften abweichen.
Ausführlich im Ratgeber →- Vollkasko
Umfassender Schutz für das eigene Auto – auch bei selbst verschuldeten Unfällen und Vandalismus.
Die Vollkasko enthält alle Leistungen der Teilkasko und ersetzt zusätzlich Schäden am eigenen Fahrzeug durch selbst verschuldete Unfälle sowie durch mut- oder böswillige Handlungen Dritter. Wie die Kfz-Haftpflicht arbeitet sie mit SF-Klassen, ein regulierter Schaden führt also zur Rückstufung. Sie lohnt sich vor allem bei neuen, wertvollen sowie geleasten oder finanzierten Fahrzeugen.
Ausführlich im Ratgeber →- Vorläufige Deckung
Versicherungsschutz ab Zulassung, bevor der Vertrag endgültig zustande kommt.
Mit der Ausgabe der eVB-Nummer gewährt der Versicherer vorläufigen Versicherungsschutz ab dem Tag der Zulassung. Er umfasst immer die Kfz-Haftpflicht, die Kasko nur, wenn sie ausdrücklich zugesagt wurde. Wird der Erstbeitrag nicht rechtzeitig bezahlt, kann die vorläufige Deckung nach den AKB rückwirkend entfallen, sofern der Versicherer auf diese Folge hingewiesen hat.
Ausführlich im Ratgeber →- Vorversicherungsbescheinigung
Nachweis des bisherigen Versicherers über SF-Klasse und Schäden, den der neue Versicherer anfordert.
Bei einem Versichererwechsel fordert der neue Versicherer beim Vorversicherer Angaben über die erreichte SF-Klasse und die gemeldeten Schäden an. Auf dieser Grundlage wird die Einstufung im neuen Vertrag überprüft. Stimmen die Angaben im Antrag nicht mit der Auskunft überein, wird der Beitrag entsprechend korrigiert.
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W
- Wechselkennzeichen
Ein Kennzeichen für zwei Fahrzeuge derselben Fahrzeugklasse, die abwechselnd gefahren werden.
Mit einem Wechselkennzeichen teilen sich zwei Fahrzeuge derselben Klasse ein Kennzeichen, von dem nur der fahrzeugbezogene Teil am jeweiligen Auto bleibt. Es darf immer nur das Fahrzeug mit dem vollständigen Kennzeichen im öffentlichen Verkehr genutzt werden. Beide Fahrzeuge müssen versichert sein; manche Versicherer bieten dafür günstigere Konditionen an.
Ausführlich im Ratgeber →- Werkstattbindung
Kaskoschäden werden in einer Partnerwerkstatt des Versicherers repariert – dafür sinkt der Beitrag.
Bei einem Tarif mit Werkstattbindung verpflichtet sich der Versicherungsnehmer, Kaskoschäden in einer vom Versicherer ausgewählten Partnerwerkstatt reparieren zu lassen. Im Gegenzug ist der Beitrag meist niedriger, und oft gehören Hol- und Bringservice oder eine Garantie auf die Reparatur dazu. Wer trotzdem eine andere Werkstatt wählt, muss je nach Tarif mit einer Kürzung der Leistung rechnen.
Ausführlich im Ratgeber →- Wiederbeschaffungswert
Preis, den man zahlen müsste, um ein gleichwertiges Fahrzeug zu kaufen.
Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den man am Schadentag aufwenden müsste, um ein vergleichbares gebrauchtes Fahrzeug bei einem seriösen Händler zu kaufen. Er wird bei größeren Schäden meist durch einen Sachverständigen ermittelt. Bei Totalschaden oder Diebstahl ist er die Grundlage der Entschädigung, abzüglich des Restwerts und einer vereinbarten Selbstbeteiligung.
Ausführlich im Ratgeber →- Wildunfall
Zusammenstoß mit einem Wildtier – Fall für die Teilkasko, ohne Rückstufung.
Ein Wildunfall ist ein Zusammenstoß des fahrenden Fahrzeugs mit einem Wildtier. Die Teilkasko zahlt mindestens bei Haarwild, viele Tarife bei Tieren aller Art. Den Unfall sollte man der Polizei oder dem Jagdpächter melden und sich eine Wildunfallbescheinigung ausstellen lassen; ein Ausweichmanöver ohne Kontakt mit dem Tier ist in der Teilkasko meist nicht versichert, wohl aber in der Vollkasko.
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Z
- Zahlweise
Wie oft der Beitrag gezahlt wird – jährlich ist meist am günstigsten.
Die Zahlweise legt fest, ob der Beitrag jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich gezahlt wird. Bei unterjähriger Zahlung erheben viele Versicherer einen Ratenzuschlag, sodass die jährliche Zahlung insgesamt günstiger ist. Die Höhe des Zuschlags ist je nach Versicherer unterschiedlich.
Ausführlich im Ratgeber →- Zentralruf der Autoversicherer
Kostenlose Auskunftsstelle, die anhand des Kennzeichens den Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners nennt.
Der Zentralruf der Autoversicherer ist eine Auskunftsstelle der Kfz-Versicherer. Unter der kostenlosen Nummer 0800 250 260 0 erfahren Geschädigte anhand von Kennzeichen und Unfalldatum, bei welchem Versicherer das gegnerische Fahrzeug haftpflichtversichert ist. Auch eine Online-Anfrage ist möglich; die Auskunft hilft auch bei Unfällen mit ausländischen Fahrzeugen weiter.
Ausführlich im Ratgeber →- Zweitwagen
Weiteres Auto im Haushalt, für das viele Versicherer eine günstigere Ersteinstufung anbieten.
Als Zweitwagen gilt ein zusätzliches Fahrzeug, das neben einem bereits versicherten Auto auf denselben Versicherungsnehmer oder dessen Partner zugelassen wird. Viele Versicherer stufen ihn über eine Zweitwagenregelung in eine bessere SF-Klasse ein, als es für einen Neuvertrag üblich wäre. Voraussetzungen und Einstufung sind versichererspezifisch, manchmal wird zum Beispiel eine Mindest-SF-Klasse des Erstwagens verlangt.
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