Autokauf und Ummeldung: So regeln Sie die Kfz-Versicherung richtig
Kfz-Versicherung bei Autokauf, Verkauf, Abmeldung und Fahrzeugwechsel: eVB-Nummer, Vertragsübergang nach § 95 VVG, SF-Klasse mitnehmen und Fristen im Überblick.
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Thema · 5 Artikel
Kfz-Versicherung bei Autokauf, Verkauf, Abmeldung und Fahrzeugwechsel: eVB-Nummer, Vertragsübergang nach § 95 VVG, SF-Klasse mitnehmen und Fristen im Überblick.
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Ja, jedes Fahrzeug braucht einen eigenen Kfz-Haftpflichtvertrag. Sie können beim bisherigen Versicherer bleiben oder einen neuen wählen. Ihre SF-Klasse übertragen Sie in der Regel auf das neue Auto, wenn das alte verkauft oder abgemeldet wird.
Mehr dazu im Ratgeber →In der Regel ja. Bei Verträgen, die seit Oktober 2016 geschlossen wurden, dürfen Versicherer für Kündigungen keine strengere Form als die Textform verlangen, und eine E-Mail erfüllt die Textform. Bei älteren Verträgen kann in den Bedingungen noch Schriftform stehen, deshalb lohnt ein Blick in die AKB.
Mehr dazu im Ratgeber →Nein, nicht jederzeit. Ein ordentlicher Wechsel ist zum Ende des Versicherungsjahres möglich, meist mit einem Monat Kündigungsfrist. Außerhalb davon geht es nur mit einem Sonderkündigungsrecht, etwa nach einer Beitragserhöhung, nach einem regulierten Schaden oder bei einem Fahrzeugwechsel.
Mehr dazu im Ratgeber →Ja, wenn der Versicherer den Beitrag aufgrund einer Tarifanpassung erhöht, ohne den Leistungsumfang zu verbessern. Dann können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen. Steigt der Beitrag dagegen, weil Sie nach einem eigenen Schaden zurückgestuft wurden oder Tarifmerkmale sich geändert haben, besteht in der Regel kein Sonderkündigungsrecht.
Mehr dazu im Ratgeber →Weil die meisten Kfz-Verträge am 1. Januar hauptfällig sind, also am 31. Dezember enden, und eine Kündigungsfrist von einem Monat haben. Einen Monat vor dem 31. Dezember ist der 30. November. Bis zu diesem Tag muss die Kündigung beim Versicherer eingegangen sein.
Mehr dazu im Ratgeber →