Kurz gesagt
Nach einem Autounfall gilt die Reihenfolge: Unfallstelle absichern, Verletzten helfen und den Notruf 112 wählen, dann Daten und Beweise sichern. Die Polizei sollten Sie immer bei Verletzten, unklarer Schuldfrage, Alkoholverdacht oder fehlenden Papieren rufen. Geben Sie kein Schuldanerkenntnis ab und melden Sie den Unfall innerhalb einer Woche Ihrer Kfz-Versicherung – auch wenn Sie nicht schuld sind.
- Reihenfolge: absichern, helfen, Notruf 112, dokumentieren
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist eine Straftat (§ 142 StGB)
- Zentralruf der Autoversicherer: 0800 250 260 0 (aus dem Ausland +49 40 300 330 300)
- Meldung an die eigene Versicherung laut Musterbedingungen innerhalb einer Woche
- Ohne eigene Schuld: freie Wahl von Gutachter und Werkstatt, Kosten trägt die gegnerische Kfz-Haftpflicht
Inhalt (13 Abschnitte)
Ein Unfall passiert in Sekunden, und danach ist der Kopf oft leer. Diese Checkliste zeigt Ihnen, was nach einem Unfall zu tun ist – in der richtigen Reihenfolge, vom Absichern der Unfallstelle bis zur Frage, wer Gutachter und Mietwagen bezahlt. Am Ende erfahren Sie, worin sich das Vorgehen unterscheidet, je nachdem ob Sie schuld sind oder nicht.
Tipp Speichern Sie diese Seite oder machen Sie einen Screenshot der Checkliste. Im Ernstfall ist nichts hilfreicher als eine Liste, die man einfach abarbeiten kann.
Unfall – was tun? Die Checkliste auf einen Blick
Die wichtigste Regel lautet: erst Menschen schützen, dann Beweise sichern, dann Formalitäten erledigen. Die folgende Reihenfolge hat sich bewährt.
- Ruhe bewahren und anhalten. Warnblinker einschalten, Motor aus.
- Warnweste anziehen, bevor Sie aussteigen – möglichst zur Beifahrerseite.
- Unfallstelle absichern mit Warndreieck in ausreichendem Abstand.
- Erste Hilfe leisten und bei Verletzten den Notruf 112 wählen.
- Polizei rufen (110), wenn es nötig ist (siehe unten).
- Daten austauschen: Namen, Anschrift, Kennzeichen, Versicherung, Zeugen.
- Beweise sichern: Fotos, Skizze, Unfallbericht.
- Kein Schuldanerkenntnis unterschreiben oder aussprechen.
- Versicherung informieren – spätestens innerhalb einer Woche.
- Schaden begutachten lassen und Reparatur, Mietwagen oder Nutzungsausfall klären.
Die einzelnen Schritte erklären wir in den folgenden Abschnitten genauer.
Wie sichere ich die Unfallstelle richtig ab?
Schalten Sie sofort den Warnblinker ein, ziehen Sie die Warnweste an und stellen Sie das Warndreieck auf. So schützen Sie sich und andere vor Folgeunfällen, die oft schlimmer sind als der erste Zusammenstoß.
Die Straßenverkehrs-Ordnung verlangt, das Warndreieck in „ausreichender Entfernung“ aufzustellen, bei schnellem Verkehr in etwa 100 Metern. Als Faustregel gelten:
| Straße | Empfohlener Abstand des Warndreiecks |
|---|---|
| Innerorts | ca. 50 Meter |
| Landstraße | ca. 100 Meter |
| Autobahn | 150 bis 400 Meter |
| Vor Kurven oder Kuppen | so weit davor, dass Nachfolgende rechtzeitig gewarnt werden |
Gehen Sie mit dem Warndreieck am Fahrbahnrand bzw. hinter der Leitplanke entgegen der Fahrtrichtung und halten Sie es vor sich, damit Sie gesehen werden. Auf der Autobahn sollten sich alle Insassen hinter die Schutzplanke begeben.
Sind die Fahrzeuge noch fahrbereit und niemand verletzt, dürfen und sollten Sie bei einem Bagatellunfall die Fahrbahn räumen – aber erst, nachdem Sie die Endpositionen fotografiert haben.
Achtung In Deutschland müssen Sie eine Warnweste im Pkw mitführen. Das Tragen ist für Pkw-Fahrer zwar nicht ausdrücklich vorgeschrieben, aber bei einem Unfall dringend zu empfehlen. In vielen anderen europäischen Ländern ist das Tragen beim Aussteigen auf Schnell- und Landstraßen Pflicht.
Wann muss ich Erste Hilfe leisten und den Notruf wählen?
Sobald jemand verletzt sein könnte, rufen Sie die 112 und leisten Erste Hilfe. Das ist nicht nur menschlich geboten: Wer nicht hilft, obwohl es zumutbar ist, macht sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar (§ 323c StGB).
Beim Notruf helfen die „W-Fragen“: Wo ist der Unfall? Was ist passiert? Wie viele Verletzte? Welche Verletzungen? Dann warten Sie auf Rückfragen der Leitstelle. Legen Sie nicht selbst auf.
Auch scheinbar unverletzte Beteiligte sollten am selben oder am nächsten Tag einen Arzt aufsuchen. Verletzungen wie ein Schleudertrauma zeigen sich oft erst später. Ein zeitnaher ärztlicher Befund erleichtert es außerdem, Schmerzensgeld- und Behandlungskosten gegenüber der gegnerischen Versicherung nachzuweisen.
Wann sollte ich nach einem Unfall die Polizei rufen?
Eine generelle Pflicht, bei jedem Unfall die Polizei zu rufen, gibt es in Deutschland nicht. In bestimmten Situationen sollten Sie es aber unbedingt tun – im Zweifel lieber einmal zu viel.
Rufen Sie die Polizei (110), wenn:
- Menschen verletzt oder getötet wurden,
- der Unfallgegner keine Personalien angeben will oder kann,
- der Verdacht auf Alkohol, Drogen oder fehlende Fahrerlaubnis besteht,
- Sie sich über den Unfallhergang oder die Schuldfrage nicht einig sind,
- ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen beteiligt ist,
- fremdes Eigentum beschädigt wurde und der Eigentümer nicht da ist (z. B. Laterne, Zaun, geparktes Auto),
- ein Miet-, Leasing- oder Firmenwagen beteiligt ist – die Vertragsbedingungen verlangen das oft,
- der Sachschaden erheblich ist.
Bei einem eindeutigen Blechschaden ohne Verletzte, bei dem sich beide einig sind, ist die Polizei nicht zwingend nötig. Die Beamten nehmen solche Bagatellunfälle teilweise auch nur noch eingeschränkt auf.
Achtung Verlassen Sie den Unfallort nie, ohne Ihre Personalien und Ihre Beteiligung festzuhalten. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht) ist eine Straftat nach § 142 StGB. Bei einem Parkrempler müssen Sie eine angemessene Zeit warten und danach die Polizei informieren – ein Zettel an der Windschutzscheibe reicht nicht. Zusätzlich verletzen Sie damit eine Pflicht aus Ihrem Versicherungsvertrag und riskieren einen Regress Ihrer Versicherung.
Welche Daten und Beweise sollte ich am Unfallort sichern?
Sichern Sie so viele Informationen wie möglich, solange alle Beteiligten noch vor Ort sind. Später lässt sich ein Unfallhergang kaum noch rekonstruieren.
Diese Daten brauchen Sie vom Unfallgegner
- Name und Anschrift des Fahrers und des Halters (können verschieden sein)
- amtliches Kennzeichen
- Name der Kfz-Haftpflichtversicherung, wenn möglich mit Versicherungsscheinnummer
- Fahrzeugtyp und Farbe
- bei ausländischen Fahrzeugen: Daten der Grünen Karte bzw. des Versicherungsnachweises
Lassen Sie sich im Zweifel den Führerschein oder Personalausweis zeigen und fotografieren Sie ihn mit Einverständnis.
Zeugen
Notieren Sie Namen und Telefonnummern von Zeugen. Unbeteiligte Zeugen sind besonders wertvoll, weil ihre Aussagen als neutral gelten. Mitfahrer können ebenfalls aussagen, ihre Angaben werden aber oft kritischer gewürdigt.
Fotos und Skizze
Fotografieren Sie mit dem Smartphone:
- die Endstellung der Fahrzeuge aus mehreren Richtungen,
- die Schäden an allen Fahrzeugen, aus der Nähe und aus Entfernung,
- Kennzeichen,
- Bremsspuren, Splitter, Fahrbahnmarkierungen, Verkehrszeichen und Ampeln,
- Sichtverhältnisse, Wetter und Straßenzustand.
Eine einfache Skizze mit Fahrtrichtungen, Straßennamen und Position der Fahrzeuge ergänzt die Fotos sinnvoll.
Tipp Achten Sie darauf, dass Datum und Uhrzeit in den Fotodaten gespeichert werden. Das macht die Bilder als Beleg glaubwürdiger.
Was ist der Europäische Unfallbericht?
Der Europäische Unfallbericht ist ein standardisiertes Formular, auf dem beide Unfallbeteiligte den Hergang, ihre Daten und die Schäden gemeinsam festhalten. Er ist in vielen Ländern Europas inhaltlich gleich aufgebaut, sodass er auch bei Unfällen im Ausland oder mit ausländischen Beteiligten funktioniert.
Das Formular enthält unter anderem Felder für Ort und Zeit, Versicherungsdaten, ankreuzbare Unfallsituationen (z. B. „fuhr rückwärts“, „wechselte die Spur“), eine Skizze und sichtbare Schäden. Beide Seiten unterschreiben; jeder erhält ein Exemplar.
Wichtig zu wissen:
- Der Unfallbericht ist eine Tatsachenfeststellung, kein Schuldanerkenntnis. Kreuzen Sie aber nur an, was wirklich stimmt.
- Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht verstehen – vor allem nicht im Ausland bei einem Formular in fremder Sprache.
- Freitext-Bemerkungen wie „Ich bin schuld“ gehören nicht hinein.
Viele Versicherer stellen das Formular als PDF oder in ihrer App bereit. Es lohnt sich, ein ausgedrucktes Exemplar und einen Kugelschreiber im Handschuhfach zu haben.
Warum sollte ich kein Schuldanerkenntnis abgeben?
Geben Sie am Unfallort weder mündlich noch schriftlich zu, schuld zu sein. Die rechtliche Bewertung eines Unfalls ist oft komplizierter, als es im ersten Moment scheint – häufig liegt eine Mitschuld beider Seiten vor.
Ihren Versicherungsschutz verlieren Sie durch ein Schuldanerkenntnis zwar nicht: Nach § 105 VVG darf sich der Versicherer nicht allein deshalb von seiner Leistung befreien, weil Sie einen Anspruch anerkannt haben. Ihre Versicherung ist an Ihr Anerkenntnis aber auch nicht gebunden. Wenn Sie mehr zugesagt haben, als rechtlich geschuldet ist, müssen Sie den Rest unter Umständen selbst tragen.
Freundlich und hilfsbereit zu sein, ist trotzdem kein Problem. Ein „Tut mir leid, dass das passiert ist“ ist kein Schuldanerkenntnis – ein unterschriebenes „Ich erkenne meine alleinige Schuld an“ dagegen schon.
Wie finde ich die Versicherung des Unfallgegners?
Der Zentralruf der Autoversicherer ist eine Auskunftsstelle der deutschen Kfz-Versicherer. Er ermittelt anhand des Kennzeichens kostenlos die zuständige Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners – auch bei ausländischen Fahrzeugen.
- Telefon aus Deutschland: 0800 250 260 0
- Telefon aus dem Ausland: +49 40 300 330 300
- Online: zentralruf.de
Das ist besonders hilfreich, wenn der Gegner seine Versicherung nicht kennt oder Sie nur das Kennzeichen notiert haben. Wurde der Verursacher gar nicht ermittelt (Unfallflucht) oder war sein Fahrzeug nicht versichert, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Verkehrsopferhilfe einspringen, der gesetzliche Entschädigungsfonds nach § 12 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG).
Wann muss ich den Unfall meiner Versicherung melden?
Melden Sie den Unfall Ihrer eigenen Kfz-Versicherung so schnell wie möglich, spätestens aber innerhalb einer Woche. Diese Frist steht in den Musterbedingungen des GDV und in den meisten Versicherungsbedingungen (AKB). Das gilt auch, wenn Sie nicht schuld sind.
Die Meldung allein führt nicht zu einer Rückstufung Ihrer Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse). Erst wenn Ihre Versicherung tatsächlich zahlt, wird der Vertrag zum 1. Januar des Folgejahres zurückgestuft. Welche Angaben Sie bei der Meldung brauchen und welche Pflichten danach gelten, erklären wir ausführlich im Ratgeber Schaden melden.
Tipp Ist der Schaden klein und tragen Sie die Schuld, sollten Sie trotzdem melden. Ob Sie den Schaden später selbst zahlen, um Ihre SF-Klasse zu schützen, können Sie in vielen Tarifen auch nachträglich entscheiden.
Was ist anders, wenn ich schuld bin – oder nicht?
Der größte Unterschied liegt darin, wessen Versicherung zahlt und welche Rechte Sie bei Gutachter, Werkstatt und Mietwagen haben. Die folgende Tabelle zeigt die typischen Folgen.
| Frage | Sie sind nicht schuld | Sie sind schuld |
|---|---|---|
| Wer zahlt den Schaden des anderen? | Nicht Ihre Versicherung | Ihre Kfz-Haftpflicht |
| Wer zahlt Ihren eigenen Schaden? | Gegnerische Kfz-Haftpflicht | Nur Ihre Vollkasko, falls vorhanden – abzüglich Selbstbeteiligung |
| Gutachter | Freie Wahl, Kosten trägt die gegnerische Versicherung | Ihre Vollkasko bestimmt meist das Vorgehen |
| Werkstatt | Freie Wahl | In der Vollkasko ggf. Bindung an Partnerwerkstatt bei Werkstattbindung |
| Mietwagen oder Nutzungsausfall | Zahlt die gegnerische Versicherung | In der Regel kein Anspruch, außer über einen Schutzbrief oder besondere Tarifleistungen |
| SF-Klasse | Keine Rückstufung | Rückstufung in Haftpflicht und ggf. Vollkasko |
| Schmerzensgeld | Anspruch gegen den Verursacher | Kein Anspruch gegen die eigene Haftpflicht |
Bei einer Teilschuld (Mithaftung) werden die Ansprüche nach Quote aufgeteilt. Beispiel: Bei einer Haftungsquote von 70 zu 30 zahlt die gegnerische Versicherung 70 Prozent Ihres Schadens, Ihre Haftpflicht übernimmt 30 Prozent des gegnerischen Schadens – und Ihre SF-Klasse wird in der Haftpflicht trotzdem zurückgestuft, weil Ihre Versicherung überhaupt zahlt.
Wenn Sie nicht schuld sind: Ihre Rechte
Als Geschädigter haben Sie einen Direktanspruch gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Verursachers (§ 115 VVG). Sie können Ihre Forderungen also direkt dort geltend machen. Ersetzt werden unter anderem:
- Reparaturkosten oder bei Totalschaden der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert,
- eine eventuelle Wertminderung,
- Gutachterkosten,
- Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung,
- eine Unkostenpauschale für Telefon, Porto und Fahrten,
- Abschleppkosten,
- Schmerzensgeld, Behandlungskosten und Verdienstausfall bei Verletzungen,
- in vielen Fällen Anwaltskosten.
Achtung Ruft Sie die gegnerische Versicherung an und bietet einen eigenen Gutachter, eine Partnerwerkstatt oder einen schnellen Pauschalbetrag an, müssen Sie das nicht annehmen. Prüfen Sie solche Angebote in Ruhe. Bei Unklarheiten kann ein Fachanwalt für Verkehrsrecht helfen – bei unverschuldeten Unfällen trägt in vielen Fällen die gegnerische Versicherung dessen Kosten.
Wenn Sie schuld sind: Was Ihre Versicherung übernimmt
Ihre Kfz-Haftpflicht reguliert die berechtigten Ansprüche des Geschädigten und wehrt unberechtigte Forderungen ab. Den Schaden an Ihrem eigenen Auto zahlt nur die Vollkasko. Die Teilkasko hilft bei einem selbst verschuldeten Unfall nicht, sie greift nur bei bestimmten Ereignissen wie Wildunfall, Glasbruch oder Diebstahl.
Ein Sonderfall ist die grobe Fahrlässigkeit, etwa beim Überfahren einer roten Ampel: Dann kann die Vollkasko ihre Leistung kürzen, sofern Ihr Tarif keinen Verzicht auf diesen Einwand enthält.
Gutachter, Werkstatt, Mietwagen: Wie geht es nach dem Unfall weiter?
Nach dem Unfall geht es darum, den Schaden sauber festzustellen und die Kosten richtig abzurechnen. Wie Sie dabei vorgehen, hängt vor allem von der Schuldfrage und der Schadenhöhe ab.
Gutachter: Ein unabhängiges Kfz-Gutachten dokumentiert Schaden, Reparaturkosten, Wertminderung und gegebenenfalls Wiederbeschaffungs- und Restwert. Bei unverschuldeten Unfällen können Sie den Sachverständigen selbst beauftragen. Bei einem kleinen Bagatellschaden genügt oft ein Kostenvoranschlag der Werkstatt; wo die Grenze liegt, beurteilen Gerichte uneinheitlich.
Werkstatt: Ohne eigene Schuld wählen Sie die Werkstatt frei. Sie dürfen den Schaden auch „fiktiv“ nach Gutachten abrechnen, also das Geld nehmen und nicht oder günstiger reparieren lassen – dann wird allerdings in der Regel ohne Mehrwertsteuer abgerechnet.
Mietwagen oder Nutzungsausfall: Ohne eigene Schuld bezahlt die gegnerische Versicherung einen Mietwagen für die Dauer der notwendigen Reparatur bzw. der Wiederbeschaffung. Der Mietwagen sollte vergleichbar sein; wählen Sie im Zweifel eine Klasse darunter und einen ortsüblichen Tarif, um Kürzungen zu vermeiden. Verzichten Sie auf einen Mietwagen, steht Ihnen meist eine Nutzungsausfallentschädigung pro Tag zu, deren Höhe sich nach Tabellen für das jeweilige Fahrzeugmodell richtet.
Abschleppen: Ist das Auto nicht mehr fahrbereit, hilft der Pannen- oder Unfallservice. Ein Schutzbrief übernimmt in vielen Tarifen das Abschleppen – unabhängig von der Schuldfrage.
Was tun bei einem Unfall im Ausland?
Im Ausland gelten im Kern dieselben Schritte: absichern, helfen, dokumentieren, kein Schuldanerkenntnis. Zusätzlich sollten Sie die Polizei eher rufen als in Deutschland und auf vollständige Versicherungsdaten des Gegners achten.
Nutzen Sie den Europäischen Unfallbericht – ideal in deutscher Fassung, damit Sie wissen, was Sie ankreuzen. Den Schaden können Sie nach einem unverschuldeten Unfall in einem EU-Land in der Regel über einen Schadenregulierungsbeauftragten der ausländischen Versicherung in Deutschland geltend machen; den Ansprechpartner nennt Ihnen der Zentralruf. Mehr dazu lesen Sie im Ratgeber Auslandsschutz und Grüne Karte.
Fazit
Nach einem Unfall zählt die richtige Reihenfolge: absichern, helfen, Notruf, dann Beweise sichern und Daten austauschen. Rufen Sie die Polizei im Zweifel lieber, geben Sie kein Schuldanerkenntnis ab und melden Sie den Schaden innerhalb einer Woche Ihrer Versicherung. Wenn Sie nicht schuld sind, haben Sie weitreichende Rechte bei Gutachter, Werkstatt und Mietwagen. Ob Ihr Vertrag bei einem selbst verschuldeten Unfall gut aufgestellt ist – etwa mit Vollkasko, Rabattschutz oder Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit –, können Sie mit unserem Tarifrechner prüfen.
Häufige Fragen
Muss ich nach einem Unfall immer die Polizei rufen?
Nein, in Deutschland gibt es keine generelle Pflicht, bei jedem Unfall die Polizei zu rufen. Bei Verletzten, Streit über den Unfallhergang, Verdacht auf Alkohol oder Drogen, fehlenden Personalien oder einem Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen sollten Sie die Polizei aber unbedingt hinzuziehen. Bei Miet- und Leasingfahrzeugen verlangen die Bedingungen oft ausdrücklich eine polizeiliche Aufnahme.
Was passiert, wenn ich am Unfallort sage, dass ich schuld bin?
Ihr Versicherungsschutz bleibt bestehen, denn nach § 105 VVG darf sich der Versicherer nicht allein deshalb weigern zu zahlen, weil Sie eine Schuld anerkannt haben. Eine solche Aussage kann aber Ihre eigene Rechtsposition schwächen und die spätere Klärung erschweren. Halten Sie am Unfallort deshalb nur Tatsachen fest und überlassen Sie die Schuldfrage den Versicherern.
Wie finde ich die Versicherung des Unfallgegners heraus?
Über den Zentralruf der Autoversicherer: Mit dem Kennzeichen des anderen Fahrzeugs ermittelt er dessen Kfz-Haftpflichtversicherung. Er ist unter 0800 250 260 0 erreichbar, aus dem Ausland unter +49 40 300 330 300, und auch online über zentralruf.de.
Wie lange muss ich nach einem Parkrempler warten, wenn niemand da ist?
Das Gesetz nennt keine feste Wartezeit, sondern verlangt eine den Umständen angemessene Zeit. Ein Zettel hinter dem Scheibenwischer reicht nicht aus. Nach angemessener Wartezeit müssen Sie die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen, am sichersten über die nächste Polizeidienststelle.
Wer bezahlt den Gutachter nach einem Unfall ohne eigene Schuld?
Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Sie dürfen den Sachverständigen selbst auswählen und müssen keinen Gutachter der gegnerischen Versicherung akzeptieren. Bei kleinen Bagatellschäden reicht oft ein Kostenvoranschlag der Werkstatt, weil die Gutachterkosten sonst als unverhältnismäßig gelten können.
Muss ich einen Unfall melden, wenn ich nicht schuld bin?
Ja, die meisten Versicherungsbedingungen verlangen, dass Sie jedes Schadenereignis melden, das zu einer Leistung führen kann – also auch einen Unfall, bei dem der Gegner schuld ist. Ihre Versicherung muss vorbereitet sein, falls der Gegner doch Ansprüche gegen Sie erhebt. Eine reine Meldung führt nicht zu einer Rückstufung, solange Ihre Versicherung nichts zahlt.
Steht mir nach einem unverschuldeten Unfall ein Mietwagen zu?
Ja, die gegnerische Kfz-Haftpflicht muss für die Dauer der notwendigen Reparatur oder Wiederbeschaffung einen gleichwertigen Mietwagen bezahlen. Alternativ können Sie eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen, wenn Sie auf einen Mietwagen verzichten. Achten Sie auf einen ortsüblichen Tarif und eine angemessene Mietdauer, sonst kann gekürzt werden.
Hinweis: Dieser Artikel wurde von der Redaktion kfz-schutzengel.de sorgfältig recherchiert (Stand: 29. Oktober 2026). Versicherungsbedingungen unterscheiden sich je nach Anbieter und Tarif – maßgeblich sind immer die Bedingungen (AKB) Ihres Vertrags. Der Inhalt ersetzt keine individuelle Beratung.
